Können Lebensmittelspenden von der Umsatzsteuer befreit sein?

 

Welche Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein?

Erfolgt eine Sachspende durch ein Unternehmen, so ist dies im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich wie eine steuerpflichtige Entnahme zu behandeln.

 

Von der Umsatzsteuer befreit ist seit 1.8.2024 jedoch eine Spende

  • von in Anlage 1 zum UStG genannten Lebensmitteln (z. B. Obst und Gemüse, Milcherzeugnisse, Fleisch und Fisch) sowie von nichtalkoholischen Getränken
  • an bestimmte durch Bescheid (gem. §4a EStG) begünstigte Einrichtungen für mildtätige Zwecke.

 

Die aktuellen Umsatzsteuerrichtlinien führen dazu wie folgt aus:

 

Unter nichtalkoholischen Getränken sind Getränke zu verstehen, die einen Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent aufweisen. Bier, Wein, Schaumwein, Obstwein etc., Spirituosen sowie alkoholische Mischgetränke oder Alkopops sind keine nichtalkoholischen Getränke.

Werden andere Gegenstände als Lebensmittel im Sinne der Anlage 1 UStG bzw. nichtalkoholische Getränke unentgeltlich zugewendet oder erfolgt die Zuwendung an andere Empfängerinnen bzw. Empfänger als jene, die in der entsprechenden Steuerbefreiung genannt sind, unterliegt die Spende der Eigenverbrauchsbesteuerung und es kommt der entsprechende Steuersatz zur Anwendung. Bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen Waren ist jedoch laut Umsatzsteuerrichtlinien die Bemessungsgrundlage Null.

Die Spenderin bzw. der Spender hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Da Einrichtungen, für die ein aufrechter Begünstigungsbescheid vorliegt, ohnedies in der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung „SO“) enthalten sind, ist es nicht erforderlich, eine Kopie des Begünstigungsbescheides vom Spendenempfänger anzufordern. Eine Abfrage der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung „SO“) ist daher ausreichend. Da sich in der Liste begünstigter Einrichtungen mit Kennzeichnung „SO“ jedoch nicht ausschließlich Einrichtungen befinden, die mildtätige Zwecke ausüben, ist darüber hinaus jährlich eine (formlose) Bestätigung des Spendenempfängers einzuholen, dass er mildtätige Zwecke ausübt.

Ein gesonderter Übergabe- bzw. Übernahmenachweis der gespendeten Waren ist nicht erforderlich.

 

Auf der Website des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) finden sich weitere Fragen und Antworten zu diesem Thema.

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