Können Unternehmer Vorsteuern auch pauschal ermitteln?

 

Neben Branchenpauschalierungen ist auch eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung möglich.

Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht es Unternehmerinnen und Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbaren Vorsteuerbeträge auch nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Neben einigen Branchenpauschalierungen, die in entsprechenden Verordnungen geregelt sind, sowie den Besonderheiten der Besteuerungen der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, gibt es auch Regelungen für eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung, deren Grundzüge Inhalt dieses Artikels sind.

Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für die allgemeine Pauschalierung von Betriebsausgaben des Einkommensteuergesetzes (gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2) vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (§ 22 und § 23 EStG) mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von € 3.960,00, berechnen.

 

Zusätzlich können z. B. folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden:

 

  • Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten € 1.100,00 übersteigen sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens.
  • Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen.
  • Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.

 

Erklärt man gegenüber dem Finanzamt, dass die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln werden, bindet dies den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

Sollen nach einem Widerruf (Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres) die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt werden, ist eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

 

kontakt

Moritschstraße 11
A-9500 Villach

T +43-4242-27054
F +43-4242-27054-21
E office@datex.at

 

 

unsere kanzlei

Unsere Bürozeiten
Montag bis Donnerstag:
08:00 Uhr - 16:00 Uhr

Freitag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

 

 

  • APPgruppe

Standorte
Team
Karriere
APPtodate
APPtowork

mehr erfahren

So machen Sie aus Kunden Stammkunden
So machen Sie aus Kunden Stammkunden   Tipps, wie Sie Ihre Kundinnen und Kunden langfristig binden. Eine solide Kundenbindung ist der Schlüssel...
Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten
Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem beachten   Beachtung der Meldepflichten im AMS-Frühwarnsystem. Das Frühwarnsystem im Sinne des...
Was wurde mit der VuV Plausibilisierungsverordnung geregelt?
Was wurde mit der VuV Plausibilisierungsverordnung geregelt?   Wie sind die Voraussetzungen für die schnellere Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen...
Neue Umsatzgrenze für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
Neue Umsatzgrenze für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen   Neue Verordnung bringt eine Anhebung der maßgeblichen Umsatzgrenze für UVAs....
Arbeitnehmerveranlagung 2024: die wichtigsten Tipps
Arbeitnehmerveranlagung 2024: die wichtigsten Tipps   Mit welchen Tipps Sie sich Steuern vom Finanzamt zurückholen können. Die Steuer von...
Welche Führungsfehler veranlassen gute Mitarbeitende das Unternehmen zu verlassen?
Welche Führungsfehler veranlassen gute Mitarbeitende das Unternehmen zu verlassen?   Die Kündigung von guten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern...
Besondere Fristen für Unternehmer im Februar
Besondere Fristen für Unternehmer im Februar   Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich....
Stolperfalle Auslandskonten: Kapitalertragsteuerpflicht beachten
Stolperfalle Auslandskonten: Kapitalertragsteuerpflicht beachten   Erklärungspflicht ausländischer Kapitalerträge in Österreich. Viele Personen,...
Arbeitsplatz beim Kunden: Keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen
Arbeitsplatz beim Kunden: Keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen   VwGH bestätigt fehlende Reiseerschwernis bei einem dauerhaften...
Welcher Auslandslohnzettel ist der richtige?
Welcher Auslandslohnzettel ist der richtige?   Achtung: Eigene Lohnzettelarten für im Ausland steuerpflichtige Bezugsanteile. Werden...
de_DE_formalGerman